Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 11 Ernennung und Amtszeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 – 2 S 1826/16Zitiert von 6
- OVG Schleswig, 04.09.2014 – 4 LB 20/13Zitiert von 4
- LAG Hamm, 02.02.2016 – 7 TaBV 83/15
- OLG Frankfurt am Main, 12.02.2019 – 11 U 114/17Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 07.09.2017 – 2-03 O 65/16
- OLG Düsseldorf, 13.02.2015 – I-16 U 41/14
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 17.11.2022 – 15 U 159/21Zitiert von 3
- VG Wiesbaden, 27.09.2021 – 6 K 549/21.WIZitiert von 4
- BSG, 07.05.2019 – B 2 U 26/17 RZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/11#abs-1 (1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/11#abs-2 (2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/11#abs-3 (3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.